In zentrumsnahen Lagen in Österreichs Großstädten zeichnet sich ab, dass Wohnungen bald nur noch mit einem befristeten Mietvertrag zu haben sind. Bereits jetzt werden zwei von drei neuen Wohnungsmietverträgen befristet abgeschlossen. Für Wohnungsmieter*innen bringen jedoch Befristungen umfangreiche Nachteile mit sich. Zur Orientierung haben wir Ihnen die Eckpunkte kurz zusammengefasst:
Kündigungsschutz
Die Bedeutung des im Mietrechtsgesetz (MRG) an sich vorgesehenen Kündigungsschutz wird durch die Befristungsverträge dramatisch reduziert. Nach der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes sollten Vermieter*innen nur bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel Mietzinsrückständen, ein Kündigungsrecht zustehen. Durch die stetig voranschreitenden Liberalisierung des Befristungsrechts wird dieser Grundsatz jedoch mehr und mehr ausgehöhlt.
Kündigung
Ein wesentlicher Nachteil befristeter Mietverträge ist, dass Mieter*innen Wohnungen im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG frühestens nach einem Jahr kündigen können. Im Gegensatz dazu sieht das Gesetz bei einem unbefristeten Mietvertrag keine derartige Sperrfrist vor.
Erhaltungsarbeiten
Erfahrungsgemäß nehmen Verfahren auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten (zum Beispiel Schimmelbeseitigung oder Behebung von Schäden an Gas- oder Elektroanlagen) gemäß § 3 Mietrechtsgesetz (MRG) eine gewisse Zeit in Anspruch. Dies ist jedoch bei kurzen Befristungen kaum bis gar nicht durchsetzbar.
Betriebskostenabrechnung
Um die Verlängerungsaussichten befristeter Mietverträge nicht zu gefährden, verzichten viele Mieter*innen darauf potentielle Konfliktfälle, wie etwa die Höhe der Betriebskostenabrechnung, bei der Vermieter*innenseite anzusprechen. Aus unserer Praxis wissen wir, dass häufig in der Betriebskostenabrechnung Reparaturarbeiten zu Unrecht verrechnet an die Mieter*innen weiter verrechnet werden.
Maklergebühr
Auch die – zumindest noch bis 2023 aufrechte – Maklergebühr, die Sie meist als Mieter*in zu zahlen haben, wird nur im Falle eines auf nicht mehr als drei Jahre befristeten Mietvertrags reduziert. Ansonsten ist sie gleich hoch wie im Falle eines unbefristeten Vertrags.
Risikofaktor Jobverlust
Bonitätsnachweise, die bei Neuanmietungen immer öfter von Vermieter*innen angefordert werden, können für Mieter*innen schon bei kurzzeitiger Arbeitslosigkeit zu erheblichen Problemen führen. Wer kurz vor Ablauf der Befristung seinen Job verliert, kann wenig später auch noch ohne Wohnung dastehen.
Kurz zusammengefasst:
Befristete Mietverträge haben jede Menge Nachteile. Allerdings auch, sofern korrekt angewendet, einen wesentlichen Vorteil: den Befristungsabschlag!
Befristungsabschlag:
Für alle Mietobjekte, die im §16 Mietrechtsgesetz (MRG) erfasst sind und für die befristete Mietverträge ausgestellt werden, ist ein pauschaler Mietzinsabschlag in Höhe von 25 Prozent auf den zulässigen Hauptmietzins zu berücksichtigen! Dies gilt für alle Mietverträge, die seit dem 01.07.2003 abgeschlossen wurden. Auch für Untermietverträge!
Wenn ein befristeter Hauptmietvertrag, in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird, so ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der nach § 16 MRG höchstzulässige Hauptmietzins anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, wenn im Hauptmietvertrag ziffernmäßig eine Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des im Falle der Befristung tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen ist.
Folgen Sie uns auf facebook