Die Rechte und Pflichten von Mieter*innen sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Mietrechtsgesetz (MRG) und im entsprechenden Mietvertrag geregelt. Neben sehr offensichtlichen Rechten wie etwa das Nutzungsrecht, gibt es aber auch einige weniger offensichtliche Pflichten als Mieter*in. Diese sollten dringend eingehalten werden, da ansonsten die Vermieter*innenseite auf Vertragserfüllung, Schadensersatz oder gar Unterlassung klagen kann. Im schlimmsten Fall steht sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses im Raum.
Fangen wir mit dem Nutzungsrecht an:
Hierbei geht es im Wesentlichen um das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag konkret beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil und Zugänge zur Wohnung. Das bedeutet, dass sich niemand ohne Einwilligung der Mieterin / des Mieters Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch die / der Vermieter*in nicht! Das alleinige Nutzungsrecht umfasst auch, dass niemand den Zugang zur vermieteten Wohnung verwehren darf.
Mit dem Nutzungsrecht eng verbunden ist das Besuchsrecht, welches Mieter*innen erlaubt in ihrer Wohnung jederzeit Gäste zu empfangen - sofern sich diese an die Hausordnung halten.
Zu beachten:
Alle ein bis zwei Jahre darf die / der Vermieter*in dennoch die Wohnung begutachten, allerdings nur mit Ihrer Erlaubnis und zu einem vorab vereinbarten Termin.
Ein Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel:
Der Mietvertrag verpflichtet die Vermieter*innenseite dazu, auf ihre / seine Kosten die nötigen Schlüssel zur Verfügung stellen: für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch den für das Kellerabteil. Als Mieter*in hat man ebenfalls Anspruch auf je einen Reserveschlüssel.
Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung:
Die Wohnung muss so zur Verfügung gestellt werden, wie der Zustand im Mietvertrag beschrieben wurde. Steht also z. B. „Erstbezug“ im Mietvertrag und die Wohnung ist bei der Übergabe mangelhaft, können Sie die / den Vermieter*in entweder zu den entsprechenden Renovierungsarbeiten verpflichten oder auf eine Mietzinsminderung bestehen. Diese Fälle sind in der Regel heikel. Deshalb empfehlen wir Ihnen sich dabei Unterstützung einer Mieter*innenschutzorganisation einzuholen.
Kommen wir zu den Pflichten als Mieter*in: den Mietzins zu bezahlen
Die wichtigste Pflicht ist natürlich die, die vereinbarte Miete regelmäßig und in voller Höhe – wie im Mietvertrag vereinbart - zu bezahlen.
Wartungs- und Erhaltungspflichten als Mieter*in:
Als Mieter*in sind Sie zum schonenden Gebrauch des Mietobjektes verpflichtet. Dies umfasst alle Maßnahmen, die noch nicht als Reparatur gelten und ohne größeren Aufwand erledigt werden können. Beispiele hierfür sind die wiederkehrende Thermenwartung, aber auch so simple Dinge wie darauf zu achten, dass alle Armaturen dicht sind. Die Wartungspflicht bezieht sich somit auf alle Arbeiten, die auf Pflege, Reinigen, Justieren und Prüfen auf Funktionstüchtigkeit des Mietobjektes ausgelegt sind. Nicht gemeint sind damit Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten. Um in unserem Beispiel zu bleiben: die Reparatur der Therme oder der undichten Armatur muss die/der Vermieter*in übernehmen.
Zur Erhaltungspflicht als Mieter*in gehört auch, dass die / der VermieterIn unverzüglich über ernste Schäden - wie zum Beispiel brandgefährliche Elektroleitungen – informiert wird.
Zu beachten:
Sollte die/der Vermieter*in Einrichtungsgegenstände mitvermietet haben, müssen Mieter*innen bei normaler Abnützung (dazu gehört auch Altersschwäche) weder für die Reparatur noch für den Ersatz aufkommen. Häufig versuchen Vermieter*innen durch eine einschlägige Regelung im Mietvertrag um die Verpflichtung herumzukommen, dies ist jedoch nicht zulässig und der Zahlungsaufforderung muss nicht Folge geleistet werden.
Wer dann schlussendlich für die Reparatur bzw. den Ersatz aufkommt, ist allerdings damit noch nicht geklärt. Durch kaputte bzw. nicht funktionsfähige mitvermietete Einrichtungen wie Waschbecken, Herd, Kühlschrank etc. kann es in Folge zu einer teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung kommen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Minderung des vereinbarten Mietzinses. Auch hier empfiehlt es sich rechtliche Beratung in Form eines sachkundigen Anwalts oder aber auch der Mieter*innenvereinigung einzuholen.
Duldungspflichten als Mieter*in
- Das Betreten des Mietgegenstandes durch VermieterIn (oder eine von ihr / ihm beauftragte Person) aus wichtigen Gründen ist erlaubt. Sofern nicht Gefahr im Verzuge vorliegt, etwa durch austretendes Wasser, muss dies einen Tag im Voraus angekündigt und der Termin abgesprochen werden.
- Ebenfalls zu dulden ist das Benutzen oder gar Verändern des Mietgegenstandes. Dies umfasst Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, das Beheben ernster Schäden in Ihrer oder einer anderen Wohnung oder auch das Verbessern eines anderen Mietgegenstandes. Grundsätzlich gilt: alle Arbeiten müssen möglichst schonend für die Bestandsmieter*innen durchgeführt werden.